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Verkehrsstrafrecht – Delikte im Straßenverkehr

Das Auto, das Fahrrad, der Bus. In der heutigen Gesellschaft sind diese Fortbewegungsmittel unverzichtbar. Der Straßenverkehr wird täglich von Millionen Menschen genutzt. Demnach bürgt dieser auch eine gewisse Gefahr und es kommt zu diversen Zwischenfällen. Die Unfallstatistik zeigt, dass beispielsweise allein im Dezember 2015 durch die Polizei 217.226 Unfälle im Straßenverkehr verzeichnet wurden.

Vorliegend finden Sie eine Übersicht über die am häufigsten im Straßenverkehr begangenen Delikte und über die eventuell zu befürchtenden Ahndungsmöglichkeiten. Die Folgen einer Verkehrsstraftat sind sehr vielseitig. Neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und somit einem Eintrag im Bundeszentralregister, drohen insbesondere der Verlust des Führerscheins, Punkte in Flensburg und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Die häufigsten Delikte im Straßenverkehr

Zu den am Häufigsten begangenen Straßenverkehrsdelikten zählen unter anderem:

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, die sog. Fahrerflucht oder Unfallflucht

Wegen Fahrer- oder Unfallflucht strafbar macht sich grundsätzlich, wer als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr wissentlich zum Beispiel nicht anhält, sondern sofort weiterfährt und den anwesenden Personen nicht die Möglichkeit gibt, die Personalien festzustellen. Ebenso kann eine Unfallflucht vorliegen, wenn man als einziger Anwesender nicht ausreichend lange darauf wartet, dass eine feststellungsbereite Person vorbeikommt. Hat man ausreichend lange gewartet, ohne dass jemand vorbeikam, so trifft einen die Pflicht, die Feststellungen unverzüglich, zum Beispiel bei der nächsten Polizeistelle, nachzuholen. Anderenfalls kann ebenso ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen.

Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt in der Regel dann vor, wenn man alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt und es dabei zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert kommt. Ebenso stellt § 315c StGB die sog. „Sieben Todsünden“ unter Strafe. Darunter fallen beispielsweise die Missachtung der Vorfahrt oder ein falscher Überholvorgang, sofern eine konkrete Gefahr für Andere oder fremde Sachen besteht.

Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB (Alkohol am Steuer)

Alkohol am Steuer soll häufig ursächlich bei der Verursachung von Unfällen sein. § 316 StGB stellt deswegen das Führen eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand oder nach dem Genuss von berauschenden Mitteln unter Strafe. Dabei ist es unerheblich, ob eine konkrete Gefahr für Personen oder fremde Sachen besteht. Allein das Führen eines Fahrzeuges in diesem Zustand kann zu einer Strafbarkeit führen. Gegebenenfalls ist aber ein alkoholbedingter Fahrfehler erforderlich.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB

Nach § 315b StGB macht sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr grundsätzlich derjenige strafbar, der die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt. Das umfasst in erste Linie Eingriffe, die von außerhalb vorgenommen werden. Vereinzelt kann jedoch auch ein Eingriff innerhalb des Straßenverkehrs den Tatbestand erfüllen.

Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB

Die Nötigung nach § 240 StGB zählt eigentlich nicht zu den klassischen Delikten, die für die Sicherheit des Straßenverkehrs erlassen wurden. Jedoch wird eine Nötigung im Straßenverkehr relativ häufig begangen. Dafür muss Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegen, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung beim Gegenüber hervorzurufen. Viel diskutiert wurde in dem Rahmen vor allem über das Drängeln auf der Autobahn.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges gem. § 248b StGB

Für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls nach § 242 StGB ist es notwendig, dass der Vorsatz, die Sache dem Eigentümer auf Dauer zu entziehen, vorliegt. Sollte ein Beschuldigter in einem entwendeten Fahrzeug angetroffen werden, war früher eine beliebte Einlassung, sich das Fahrzeug nur „für eine Spritztour ausgeliehen zu haben“. Deshalb wurde durch den Gesetzgeber der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges geschaffen. Durch die Einführung des § 248b StGB reicht es bei einem Fahrzeug oder Fahrrad in der Regel für die Strafbarkeit, dass man das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führerschein) gem. § 21 StVG

Um einen PKW im Straßenverkehr führen zu dürfen, bedarf es einer Fahrerlaubnis. Fährt man ohne Fahrerlaubnis, so macht man sich grundsätzlich nach § 21 StVG strafbar. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führerschein) ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Es kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Nach § 21 StVG kann sich auch der Halter strafbar machen, wenn er seinen PKW einer Person ohne Fahrerlaubnis (Führerschein) überlässt.

Eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis kommt bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten in Betracht.

Ahndungsmöglichkeiten

Bei der Begehung einer Straftat innerhalb des Verkehrsstrafrechts gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu ahnden. Neben der Freiheits- oder Geldstrafe kann es auch vorkommen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird oder ein Fahrverbot erhängt wird. Ebenso spielen die sog. „Punkte in Flensburg“ eine gewichtige Rolle.

Die Freiheits- oder Geldstrafe

Das StGB sieht in §§ 38 ff. vor, dass bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe der Geldstrafe verhängt wird.

Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die konkrete Strafe wird dabei anhand der individuellen Schuld bemessen. Aber auch die Wirkungen der Strafe auf den Beschuldigten sind zu berücksichtigen. Die Geldstrafe setzt sich aus einer Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe zusammen. Die Tagessatzanzahl soll hierbei die Tatschuld abbilden. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Gericht bestimmt.

Grundsätzlich erfolgt lediglich die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Unter den Voraussetzungen des § 41 StGB kann neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn man sich durch die Tat bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern.

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und kann neben der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe erfolgen. Es knüpft repressiv an die individuelle Schuld des Einzelnen an, der die Pflicht eines Kraftfahrzeugführers verletzt. Bei einem Fahrverbot muss man den Führerschein für eine gewisse Zeit bei der Polizei abgeben. Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält man seinen alten Führerschein wieder.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist im Gegensatz zum Fahrverbot eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Dabei kommt es nicht auf die Schuld an, sondern es handelt sich um eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Neben der Entziehung wird das Gericht eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde keinen neuen Führerschein ausstellen darf. Nach Ablauf der Sperrfrist kann man bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Nach Erteilung erhält man einen neuen Führerschein.

Die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins

Der Führerschein kann gem. § 94 Abs. 3 StPO nach § 94 Abs. 1 StPO sichergestellt und nach Abs. 2 beschlagnahmt werden. Dabei geht es allein um den Führerschein als Urkunde.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

Nach § 111a StPO kann der Führerschein bereits im Ermittlungsverfahren sichergestellt werden. Dies kann beispielsweise bei einer Polizeikontrolle der Fall sein und erfolgt dann, wenn nach Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass die Fahrerlaubnis im späteren Strafverfahren gem. § 69 StGB entzogen wird. Das Gericht wird dann noch vor der Verurteilung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

Die „Punkte in Flensburg“

Durch das Punktesystem sollen nach Auffassung des Gesetzgebers Verkehrsteilnehmer „erzogen“ werden und dazu veranlasst werden, die Verkehrsregeln in Zukunft besser zu beachten. Dies hat vor allem einen psychologischen Aspekt. Punkte möchte keiner gerne sammeln, sodass die Teilnehmer im Straßenverkehr angehalten werden, sich verkehrsgerecht zu verhalten.

Seit Mai 2014 gilt ein neues Punktesystem. Danach können ein bis maximal drei Punkte je verkehrswidrigem Verhalten folgen. Maximal in der Summe jedoch nur noch 8 anstatt der bisherigen 18. Bei Erreichen der 8 Punkte folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Um das beste Ergebnis im Strafverfahren nicht zu gefährden, sollte vor einer Konsultation mit einem Strafverteidiger keine Erklärung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Rechtsanwalt Dietrich ist auf die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht.

Sollte gegen Sie eine Strafsache wegen einer Verkehrsstraftat geführt werden, können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen unverbindlichen Besprechungstermin vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich wird Sie insbesondere über Ihre Stellung als Beschuldigter im Strafverfahren aufklären und mögliche Verteidigungsziele aufzeigen. Zur Besprechung bringen Sie bitte alle bereits vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Vorladung als Beschuldiger oder Beschlagnahmeprotokolle mit.