Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr - § 315b StGB

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Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB vorgeworfen.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein häufiges Vergehen. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist dem juristischen Laien mitunter unklar.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen nachfolgend:

Wann habe ich mich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht?

Gem. § 315b StGB macht man sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dann strafbar, wenn man die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen ( § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB ), Bereitung von Hindernissen ( § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB ) oder Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs beeinträchtigt und dadurch das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§ 315b StGB schützt demnach Leib und Leben von Personen, sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert vor spezifischen Gefahren im Straßenverkehr. Das primäre Schutzgut ist jedoch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Eine Einwilligung in eine Schädigung in Leib, Leben oder Sacheigentum ist demnach nicht möglich.

Bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Strafbarkeit ist demnach nur möglich, wenn der Leib oder das Leben einer anderen Person oder eine fremde bewegliche Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet ist. Es muss vom Zufall abhängen, ob der Schaden eintritt oder nicht.

Anders als die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfasst der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB lediglich Eingriffe „von außen“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Eingriffe, die innerhalb des Verkehrs vorgenommen werden, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein solcher „Inneneingriff“ sich nicht in seiner Erscheinungsform von Eingriffen von außen unterscheiden, man spricht von einer Pervertierung im Straßenverkehr.

Warum wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr unter Strafe gestellt?

Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB dient der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, sowie dem Schutz von Individualrechtsgütern. Am öffentlichen Straßenverkehr nehmen täglich eine Vielzahl von Menschen teil, sodass man in diesem Bereich mitunter erheblichen Gefahren ausgesetzt ist. Es ist ausreichend, dass nur eine konkrete Gefahr für das Rechtsgut besteht. Das heißt, es muss vom Zufall abhängen, ob ein Schaden eintritt oder ausbleibt.

Was bedeutet Straßenverkehr?

§ 315b StGB spricht von Straßenverkehr. Darunter ist der öffentliche Straßenverkehr zu verstehen. Ein solcher liegt vor, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung steht.

Darunter fallen also Straßen, Plätze, Wege, die jedermann oder einer bestimmbaren Gruppe gewidmet sind. Auch Kundenparkplätze, Tankstellengelände, Parkhäuser oder Betriebsgelände sind unabhängig von ihrer Eigentümerposition als öffentlicher Verkehr zu verstehen.

Was versteht man unter Anlagen oder Fahrzeugen (Nr. 1)?

Nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen des öffentlichen Verkehrs vor. Anlagen des öffentlichen Straßenverkehrs umfassen insbesondere Verkehrszeichen, Ampeln, Warnbaken und Absperrungen. Jedoch zählt auch die Fahrbahn mit ihrem Zubehör darunter. Also kann auch die Entfernung eines Gully Deckels, der einen Schacht abdeckt, den objektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.

Ebenso erfasst werden Fahrzeuge. Dies sind sämtliche im öffentlichen Straßenverkehr vorkommende Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern.

Eine Tathandlung könnte beispielsweise das Durchtrennen einer Bremsleitung am PKW darstellen.

Was kann ich unter einem Hindernisbereiten verstehen (Nr. 2)?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann durch das Bereiten von Hindernissen erfolgen. Hindernisse bereitet man, indem körperliche Einwirkungen auf den Verkehr vorgenommen werden, die diesen hemmen oder verzögern. Darunter fallen zum Beispiel das Errichten einer Straßensperre, unvorhersehbares Bremsen nach einer Ampelanlage ohne Anlass, das Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn, überraschend gesenkte Straßenschranken oder auch unzureichend gesicherte Straßenbaustellen.

Wann liegt ein ähnlich gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (Nr. 3)?

Ebenso bestraft wird, wer nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einen ähnliche, ebenso gefährlichen Eingriff wie in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vornimmt.

Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Beifahrer plötzlich in das Lenkrad greift, um einen Unfall hervorzurufen, beim Herabwerfen von Gegenständen von eigenem Gewicht von einer Brücke auf darunter fahrende Kfz oder beim Anbringen eines Einbahnstraßenschildes in entgegengesetzter Fahrtrichtung.

Kann ich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch meinen PKW verwirklichen?

Grundsätzlich liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nur bei von außen vorgenommen verkehrsfremden Eingriffen vor. Ein Außenstehender greift also in den Straßenverkehr ein. Unter engen Voraussetzungen kann aber auch ein sogenannter Inneneingriff einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB darstellen. Eine Handlung im Verkehr ist dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wenn der Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert.

Eine Pervertierung erfolgt unter drei Voraussetzungen. Zunächst bedarf es eines bewusst zweckwidrigen Einsatzes des Fahrzeuges. Das Fahrzeug muss gezielt zur Schädigung eingesetzt werden. Des Weiteren muss man mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln. Man muss somit billigend in Kauf nehmen, dass ein Schaden herbeigeführt wird. Zuletzt muss der Verkehrsteilnehmer auch mit einer verkehrsfeindlichen Absicht gehandelt haben. Es muss die Absicht vorliegen, einen Unfall herbeizuführen.

Demnach kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB durch Verhaltensweisen im Straßenverkehr, unter Führung des eigenen Autos, verwirklicht werden.

Ist der PKW, der den Unfall verursacht hat, eine fremde Sache von bedeutendem Wert?

Das Schutzgut des § 315b StGB umfasst unter anderem auch fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Dabei muss es sich zunächst um eine Sache von bedeutendem Wert handeln und der konkret drohende Schaden muss von bedeutendem Wert sein. Die Wertgrenze liegt derzeit bei 750 €.

Dann muss es sich um eine fremde Sache handeln. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Das eigene Fahrzeug ist somit nicht vom Schutzgut des § 315b StGB erfasst.

Unabhängig davon, ob das Fahrzeug gemietet, geliehen oder gestohlen ist, fällt das eigen geführte KFZ nicht unter das Schutzgut des § 315b StGB. Dies ist primär die Sicherheit des Straßenverkehrs, sodass der auf Verursacherseite erlangte Schaden nicht erfasst ist.

Was sind Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann auf verschiedene Weise begangen werden. Beispiele sind unter anderem:

Die Beschädigung einer Ampelanlage, die Entfernung eines Verkehrszeichens, die Entfernung eines Gullydeckels, fehlerhaft durchgeführte Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug, das Durchtrennen der Bremsleitung, die Errichtung einer Straßensperre, unvorhersehbares Abbremsen ohne Anlass, das Schieben eines Fahrzeuges auf die Fahrbahn, das Zu-Boden-Stoßen einer Person auf einer stark befahrenen Fahrbahn, das Anbringen eines Einbahnstraßenschildes in entgegengesetzter Richtung, das Ins-Lenkrad-Greifen durch den Beifahrer, das Werfen einer gefüllten Getränkedose gegen die Windschutzscheibe eines anderen PKW, das Rammen eines PKW, um diesen zum Handeln, Dulden oder Unterlassen zu bringen, sowie das Herabwerfen von schweren Gegenständen von einer Brücke.

Beispiele für eine Pervertierung im Straßenverkehr sind das Rammen eines Fahrzeuges durch das eigene, das absichtliche Auffahren auf den Vordermann und das unerwartete Ausbremsen ohne Anlass.

Kann ich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch fahrlässig begehen?

Nach § 315b Abs. 4 und 5 StGB ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr auch fahrlässig zu begehen. Dabei sieht Absatz 4 eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination vor und Absatz 5 eine doppelte Fahrlässigkeit.

Eine Strafbarkeit nach Absatz 4 setzt voraus, dass man hinsichtlich der Tathandlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs vorsätzlich gehandelt hat. Bezüglich der konkreten Rechtsgutsgefährdung hingegen reicht Fahrlässigkeit, also gerade ohne Wissen und Wollen.

Nach Absatz 5 wird rein fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt.

Kann ich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Unterlassen begehen?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr lässt sich auch durch ein Unterlassen begehen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf dem Nicht-Tätig-Werden. Dies ist beispielsweise beim Unterlassen der Beseitigung einer Öl- oder Benzinspur der Fall. In der Regel ist hingegen das Unterlassen der nicht ordnungsgemäßen Sicherung, bei dem das Fahrzeug eigenständig auf die Fahrbahn rollt, nicht erfasst.

Was passiert mir, wenn durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr eine Person eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet?

§ 315b StGB sieht eine Strafschärfung vor, wenn z.B. eine schwere Gesundheitsbeschädigung eingetreten ist. Die Mindeststrafe beträgt dann 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt dann vor, wenn ein pathologischer Zustand droht, dessen Ende nicht ohne Weiteres abzusehen ist. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Beurteilung am Entgeltfortzahlungsanspruch und bejaht eine schwere Gesundheitsschädigung ab 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit.

§ 315b Abs. 1 StGB selbst sieht lediglich eine konkrete Gefährdung als Erfüllung des Tatbestandes als ausreichend vor. Die Norm spricht auch nicht direkt von einer Straferhöhung, sobald eine andere Person durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Jedoch findet sich in Absatz 3 eine Verweisungsnorm auf § 315 Abs. 3 StGB. § 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB stellt somit eine Qualifikation dar und sieht eine Straferhöhung für diesen Fall vor.

Was passiert mir, wenn ich den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen habe, um einen Unglücksfall herbeizuführen?

Auch in dem Fall, dass man einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat, um einen Unglücksfall herbeizuführen, greift die Qualifikation des § 315b Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB. Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, was erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich zu bringen droht. Auch hier droht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Kann ich als Beifahrer eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beschuldigt werden?

Als Beifahrer kann man sich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB strafbar machen, indem man beispielsweise während der Fahrt ins Lenkrad greift. Eine mittelbare Begehung nach § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB, wobei der Beifahrer den Fahrer als sog. Werkzeug einsetzt, ist jedoch nicht möglich. Bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich nämlich um ein eigenhändiges Delikt, das nur durch den einen selbst verwirklicht werden kann.

Jedoch besteht die Möglichkeit, Teilnehmer an der Tat zu sein. Zum einen könnte der Beifahrer den Fahrer anstiften, eine Pervertierung im Straßenverkehr vorzunehmen. Zum anderen könnte er als Gehilfe die Tat des Fahrers auch fördern. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die verkehrsfeindliche Absicht bei dem Teilnehmer selbst auch vorliegen muss.

Welche Strafe droht mir bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Für die vorsätzliche Begehung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB wird eine Strafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Für eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 315b Abs. 2 sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Bei der doppelten Fahrlässigkeit nach § 315b Abs. 5 StGB besteht eine Straferwartung von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Bei der Qualifikation nach § 315b Abs. 3StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 liegt ein Verbrechen mit einer Straferwartung von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Erhängung einer Geldstrafe ist in diesem Fall nicht möglich. In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe jedoch auf sechs Monate bis fünf Jahre verkürzt werden.

Bekomme ich „Punkte in Flensburg“ bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB erfolgen nach dem seit 2014 neu geltenden Bußgeldkatalog 2 Punkte. Diese werden automatisch nach fünf Jahren aus dem Katalog gestrichen.

Wird zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet, bekommt man 3 Punkte. Diese werden erst nach zehn Jahren automatisch gelöscht.

Kann mir die Fahrerlaubnis bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr entzogen werden?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB erfolgt bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB in der Regel nicht. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr wird meist nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges oder mit der Missachtung der erforderlichen Pflichten eines Fahrzeugführers begangen.

Eine Ausnahme kann jedoch bei der Pervertierung im Straßenverkehr vorliegen. Also wenn das Fahrzeug und die Verkehrssituation gerade ausgenutzt wird, um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorzunehmen. In diesem Fall kann sich eine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges zeigen und die Erlaubnis entzogen werden.

Droht mir ein Fahrverbot bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Unabhängig von der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis, kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB dann verhängt werden, wenn es zu einer Freiheits- oder Geldstrafe kommt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Besserung und Sicherung. Also präventiv für den Schutz der Allgemeinheit.

Das Fahrverbot nach § 44 StGB hingegen ist eine Nebenstrafe und gilt repressiv. Es knüpft an die Schuld des Einzelnen an. Ein Fahrverbot kann über einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden.

Ich befinde mich noch in der Probezeit. Muss ich mit strengeren Maßnahmen rechnen, wenn ich mich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht habe?

Befindet man sich noch in der Probezeit, ist grundsätzlich besondere Vorsicht geboten. Fängt man sich dennoch Punkte ein, so droht die Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Diese hat zu erfolgen, wenn man sich einen schwerwiegenden Verstoß, einen sog. A-Verstoß, zuschulden hat kommen lassen. Ebenso ist die Teilnahme bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, den B-Verstößen, notwendig. Dabei regelt die StVO die Zuordnung eindeutig.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist als A-Verstoß klassifiziert, sodass eine Teilnahme zwingend ist, wenn man weiterhin Auto fahren möchte.

Ebenso verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.

Was kann ich tun, wenn mir ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird?

Wird man eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB beschuldigt, sollte man unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser kann in einem ersten Beratungsgespräch die Lage fachgerecht einschätzen und Akteneinsicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.

Es gilt zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten den Tatbestand des § 315b StGB erfüllt und ob der Strafverfolgungsbehörde der Nachweis gelingt. Ein Anwalt weiß, welche Schritte einzuleiten sind und was die beste Verteidigungsstrategie ist.

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