Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB – Alkohol am Steuer
Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei eine Trunkenheit im Verkehr – eine sogenannte Trunkenheitsfahrt – gem. § 316 StGB vorgeworfen. Die Trunkenheitsfahrt ist eines der häufigsten Vergehen im Straßenverkehr. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist mitunter unklar.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Trunkenheit im Verkehr. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen nachfolgend:
- Wann habe ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht?
- Was kann ich unter Verkehr im Sinne der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verstehen?
- Was umfasst alles der Begriff „Fahrzeug“?
- Was fällt bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB unter den Genuss von alkoholischen Getränken?
- Was sind andere berauschende Mittel für die Begehung einer Trunkenheitsfahrt?
- Wann bin ich nicht in der Lage, mein Fahrzeug sicher zu führen?
- Was kann ich unter absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit verstehen?
- Muss ich für die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt einen Unfall verursacht haben?
- Kann ich die Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen?
- Bin ich verpflichtet, bei einer Polizeikontrolle in ein „Röhrchen zu pusten“?
- Wie wird die BAK zum Tatzeitpunkt berechnet?
- Was ist, wenn ich Zuhause erst nachgetrunken habe?
- Welche Strafe droht mir bei einer Trunkenheitsfahrt?
- Wie lange kann die Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafrechtlich verfolgt werden?
- Kann bei einer Trunkenheitsfahrt ein Fahrverbot verhängt werden?
- Kann mir bei Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen werden?
- Drohen mir Punkte in Flensburg, wenn ich mich wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafbar gemacht habe?
- Ich bin noch in der Probezeit – hat meine Trunkenheitsfahrt besondere Auswirkungen?
- Ich bin nur Fahrrad gefahren – welche Auswirkungen hat das für meinen Führerschein?
- Benötige ich die Hilfe durch einen Anwalt für Strafrecht?
Wann habe ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht?
Gem. § 316 StGB macht man sich dann wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wenn man ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.
§ 316 StGB schützt dabei primär der Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum. Anders, als bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315c StGB handelt es sich bei § 316 StGB jedoch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und kein konkretes Gefährdungsdelikt, sodass allein das Führen des Fahrzeuges im berauschenden Zustand strafbarkeitsbegründend ist. Zu einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern muss es nicht gekommen sein.
Was kann ich unter Verkehr im Sinne der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verstehen?
Der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB setzt voraus, dass ein Fahrzeug im Verkehr geführt wird. Der Begriff „Verkehr“ bei einer Trunkenheitsfahrt ist dabei identisch zum Begriff „Verkehr“ bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB und der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315d StGB zu verstehen und meint den öffentlichen Straßenverkehr. Ein solcher liegt vor, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung steht.
Darunter fallen also Straßen, Plätze, Wege, die jedermann oder einer bestimmbaren Gruppe gewidmet sind. Auch Kundenparkplätze, Tankstellengelände, Parkhäuser oder Betriebsgelände sind unabhängig von ihrer Eigentümerposition als öffentlicher Verkehr zu verstehen.
Was umfasst alles der Begriff „Fahrzeug“?
Ein Fahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB stellt nicht nur ein Kraftfahrzeug dar, sondern grundsätzlich jedes Fahrzeug. Also auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke oder nach § 42 Abs.2 StVO Krankenfahrstühle.
Nicht hingegen erfasst werden Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs.1 StVO, sprich u.a. Schlitten, Kinderwägen, Rollschuhe.
Was fällt bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB unter den Genuss von alkoholischen Getränken?
Für die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt sieht § 316 StGB als erste Alternative den Genuss alkoholischer Getränke vor. Darunter fällt der Konsum von Bier, Wein, Spirituosen oder Mixgetränken wie Cocktails.
Entscheidend ist dabei, welcher Promillewert nach dem Konsum und während der Tatzeit vorliegt.
Was sind andere berauschende Mittel für die Begehung einer Trunkenheitsfahrt?
Unter berauschende Mittel fallen laut Bundesgerichtshof alle Substanzen, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols gleichkommen und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dazu gehören illegale Drogen nach Anlage I-III zu § 1BMTG, das sind zum Beispiel Haschisch, Kokain, Speed oder Heroin.
Fraglich ist, ob darunter auch ganz legal erwerbliche Medikamente fallen können. Einzelne Gerichte haben im Hinblick auf Sinn und Zweck der Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, solche Medikamente als berauschende Mittel im Sinne des § 316 StGB klassifiziert, die Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem haben. Darunter fallen zum Beispiel Lexotanil, Dolviran, Eusedon, hochdosierte Appetitzügler oder die Einnahme von 25-30 Tabletten Valium. Man sollte bei der Einnahme von Medikamenten deshalb am besten die Packungsbeilage beachten. Die Einnahme allein dürfte allerdings nicht ausreichend sein. Entscheiden ist, ob es zu Auffälligkeiten kommt.
Wann bin ich nicht in der Lage, mein Fahrzeug sicher zu führen?
Man ist dann nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, wenn man nicht mehr den durchschnittlichen Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist.
In den meisten Fällen ist man nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen, wenn die eigene Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Dadurch kann in der Regel nicht mehr rechtzeitig auf Vorkommnisse im Straßenverkehr reagiert werden und es besteht die Gefahr, dass es zu einer Gefährdung anderer kommt.
Was kann ich unter absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit verstehen?
Als Maßstab für die Beurteilung, ob man sich in einem fahruntüchtigen Zustand befindet, gelten die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit. Bei beiden Fällen liegt in der Regel eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB vor. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Beweisführung.
Die absolute Fahruntüchtigkeit stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Sie besagt, dass ab einem bestimmten Wert keiner mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit hingegen ist dies nicht gleich gesagt. Vielmehr müssen in diesem Fall weitere rauschbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, damit eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Solche Ausfallerscheinungen können das Fahren von Schlangenlinien sein, aber auch das unkontrollierte Beschleunigen und Abbremsen oder das Missachten von Verkehrszeichen.
Bei Alkoholkonsum ist die Fahruntüchtigkeit leicht feststellbar. Die Promillegrenze beträgt für die absolute Fahruntüchtigkeit für die PKW-Fahrt 1,1 Promille. Sobald diese Grenze erreicht oder gar überschritten wird, liegt objektiv eine Fahruntüchtigkeit vor. Dabei ist es irrelevant, ob weitere Ausfallerscheinungen auftreten. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit liegt die Promillegrenze bei 0,3. Treten dazu weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf, liegt in der Regel Fahruntüchtigkeit vor. Gerade bei der relativen Fahruntüchtigkeit wird ein Anwalt für Strafrecht darlegen, dass etwaige Fahrfehler nicht auf den Konsum vom Alkohol zurückzuführen sind.
Bei berauschenden Mitteln ist die Ermittlung hingegen schwieriger. Wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich einer absoluten Fahruntüchtigkeit konnten bisher nicht erlangt werden. Das bedeutet, dass bei dem Konsum berauschender Mittel eine Fahruntüchtigkeit nur nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann.
Muss ich für die Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt einen Unfall verursacht haben?
Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt kommt es auf Grund des Charakters als abstraktes Gefährdungsdelikt gerade nicht darauf an, dass es zu einer Gefahr für Leib, Leben oder fremden Eigentums kam. Ein Unfall oder Beinahe-Unfall ist für eine Strafbarkeit nicht notwendig. Alleine das Führen im fahruntüchtigen Zustand ist für die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbegründend.
Kann ich die Trunkenheitsfahrt auch fahrlässig begehen?
Nach § 316 Abs. 2 StGB kann die Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen werden. Das heißt, der Fahrzeugführer hätte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können. Eine fahrlässige Begehungsweise kann zum Beispiel auch gegeben sein, wenn man mit dem Auto zur Kneipe fährt, um im Anschluss unter dem Einfluss von Alkohol wieder nach Hause zu kommen. Die vorsätzliche Begehung einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB ist in der Praxis meist schwer nachzuweisen, sodass die fahrlässige Begehungsweise den Regelfall der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB darstellt. Das Strafmaß oder der Strafrahmen ist in beiden Fällen identisch. Die konkrete Strafe wird aber in der Regel bei einer fahrlässigen Begehungsweise milder ausfallen.
Bin ich verpflichtet, bei einer Polizeikontrolle in ein „Röhrchen zu pusten“?
Im Strafprozessrecht gilt der Grundsatz, dass man nicht an der eigenen Strafverfolgung aktiv teilnehmen muss. Dies bedeutet, dass nicht aktiv in ein sog. „Röhrchen“ gepustet werden muss. Jedoch kann richterlich angeordnet werden, dass eine Blutentnahme erfolgt, mithilfe derer der BAK-Wert gemessen wird.
Sollte man der Blutentnahme nicht zugestimmt haben, muss in der Regel ein Richter die Blutentnahme anordnen. Sollte ein Richter nicht erreichbar sein, kann unter Umständen Gefahr im Verzug vorliegen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein Zuwarten zu einem Beweisverlust führen würde. Da Alkohol abgebaut wird, führt der Zeitverlust dazu, dass man den Promillewert nicht mehr richtig feststellen kann. Daher kann Polizei oder Staatsanwaltschaft gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer richterlichen Erlaubnis eine Blutentnahme anordnen.
Kurz: Ins Röhrchen pusten muss man nicht, jedoch die Blutentnahme dulden in der Regel schon. Als Beschuldigter sollte man aber immer auf die Einholung der richterlichen Anordnung bestehen und die Blutentnahme nicht freiwillig gestatten. Sollte die Polizei oder Staatsanwaltschaft fälschlicherweise von Gefahr im Verzuge ausgegangen sein, kann dies unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Wie wird die BAK zum Tatzeitpunkt berechnet?
Es gibt zweierlei Arten, die BAK zu berechnen. In jedem Fall soll für den Beschuldigten das bessere Ergebnis erzielt werden. Im Falle des § 316 StGB ist in der Regel ein niedriger Promillewert vorteilhaft, im Falle der Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB ein hoher.
Deshalb gibt es zwei verschiedene Rückrechnungsmethoden.
Entscheidend ist bei beiden Berechnungsmethoden der Zeitpunkt des Trinkendes. Ab diesem Zeitpunkt wird kein weiterer Alkohol dem Körper zugeführt.
Bei der Berechnung für die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB wird ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde berechnet und eine Resorptionszeit von 2 Stunden beachtet. Das verdeutlicht folgendes Beispiel:
Trinkende ist 23 Uhr, Begehung der Tat um 0 Uhr, die Blutentnahme erfolgt um 8 Uhr morgens. Zu dieser Zeit wird eine BAK von 0,7 Promille festgestellt.
Die Frage ist nun, wie hoch die BAK zum Tatzeitpunkt war.
Ausgehend von dem Trinkende um 23 Uhr werden 2 Stunden Resorptionszeit unberücksichtigt gelassen, sodass lediglich für die Zeit von 1 Uhr bis 8 Uhr je Stunde 0,1 Promille zu den 0,7 Promille addiert werden müssen. Am Ende lag zur Tatzeit dann eine BAK von 1,4 und damit absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Was ist, wenn ich Zuhause erst nachgetrunken habe?
Der sog. Nachtrunk stellt einen Problemfall im Sinne der Trunkenheitsfahrt § 316 StGB dar. Unter Nachtrunk versteht man den Fall, dass die Polizei einen erst Zuhause erreicht und man in der Zeit, in der man sich Zuhause befindet, noch Alkohol getrunken hat. Wird nun der BAK-Wert gemessen, kann nicht mehr genau festgestellt werden, welchen Promillegehalt bei der Begehung der Tat vorlag, also was bereits vorab getrunken wurde und was erst Zuhause. In der Regel versucht man dann durch die Abnahme von zwei zeitlich versetzten Blutproben zu ermitteln, ob man sich noch in der Resorptionsphase oder bereits in der Abbauphase befunden hat.
TiPP: Als Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt sollte man keine Angaben zum Trinkverhalten insbesondere nicht zum Trinkende machen. Dies kann nach Akteinsicht immer noch durch den Strafverteidiger vorgetragen werden.
Welche Strafe droht mir bei einer Trunkenheitsfahrt?
Nach § 316 Abs.1 StGB wird die vorsätzliche Begehung der Trunkenheit im Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach Abs. 2 gilt dies auch, wenn die Tat lediglich fahrlässig begangen wird.
Wie lange kann die Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafrechtlich verfolgt werden?
Die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB unterliegt der Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB und beträgt drei Jahre. Das bedeutet, bis zu drei Jahren nach der Begehung ist die Tat in der Regel verfolgbar.
Kann bei einer Trunkenheitsfahrt ein Fahrverbot verhängt werden?
Neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann nach einer Trunkenheitsfahrt zusätzlich als Nebenstrafe das sogenannte Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden.
Das Fahrverbot ist nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwechseln. Das Fahrverbot wird aufgrund der schuldhaft begangenen Straftat als zusätzliche Sanktion verhängt. Bei der Verhängung eines Fahrverbotes wird einem Betroffenen für eine gewisse Dauer das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt. Man behält jedoch die Erlaubnis, zu Fahren. Es wird lediglich eine zeitliche Sperre verhängt. Die Dauer eines Fahrverbotes beträgt einen Monat bis zu drei Monaten.
Kann mir bei Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Bei der Trunkenheit im Verkehr kann gem. §69 Abs.2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das zeigt, dass gesetzlich bereits angenommen wird, dass man bei einer Trunkenheitsfahrt nicht die Eignung besitzt, ein Fahrzeug zu führen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt im Vergleich zum Fahrverbot, eine Maßregel der Sicherung und Besserung dar.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Inhaber seine Fahrerlaubnis gänzlich, das heißt ihm wird die Erlaubnis, ein Fahrzeug führen zu dürfen, entzogen. Das Gericht wird weiterhin eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb dieser dem Betroffenen kein neuer Führerschein ausgestellt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden. Man bekommt dann einen neuen Führerschein.
Drohen mir Punkte in Flensburg, wenn ich mich wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafbar gemacht habe?
Bei einer Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB erfolgen nach dem seit 2014 neu geltenden Bußgeldkatalog 2 Punkte. Diese werden automatisch nach fünf Jahren aus dem Katalog gestrichen.
Wird zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet, bekommt man 3 Punkte. Diese werden erst nach zehn Jahren automatisch gelöscht.
Ich bin noch in der Probezeit – hat meine Trunkenheitsfahrt besondere Auswirkungen?
Befindet man sich noch in der Probezeit, ist grundsätzlich besondere Vorsicht geboten. Fängt man sich dennoch Punkte ein, so droht die Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Diese hat zu erfolgen, wenn man sich einen schwerwiegenden Verstoß, einen sog. A-Verstoß, zuschulden hat kommen lassen. Ebenso ist die Teilnahme bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, den B-Verstößen, notwendig. Dabei regelt die StVO die Zuordnung eindeutig.
Die trunkenheitsfahrt ist als A-Verstoß klassifiziert, sodass eine Teilnahme zwingend ist, wenn man weiterhin Auto fahren möchte.
Ebenso verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Ich bin nur Fahrrad gefahren – welche Auswirkungen hat das für meinen Führerschein?
Für das Fahrrad gelten andere Promillegrenzen, als für den PKW. Fährt man betrunken mit dem Rad und hat dabei 1,6 Promille Alkohol oder mehr im Blut, kann man auch den PKW-Führerschein verlieren. Es ist dabei völlig egal, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden oder nicht.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung - kurz MPU – zu unterziehen und die Entziehung der Fahrerlaubnis gegebenenfalls zu verhindern.
Bei einem Wert unter 1,6 Promille kann die Entziehung der Fahrerlaubnis bei vorliegenden Ausfallerscheinungen ebenso möglich sein. Das wäre beispielsweise bei sog. Schlangenlinien oder dem Fahren ohne Licht der Fall.
Das Fahren eines Fahrrades im betrunkenen Zustand kann bei Fahranfängern ebenso zu einer Verlängerung der Probezeit führen.
Auch kann ab einem Alter von 16 Jahren und der Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad eine MPU bei Erwerb des PKW-Führerscheins erforderlich sein.
Benötige ich die Hilfe durch einen Anwalt für Strafrecht?
Sollte Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen werden, sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden. In der Regel wird nach einer Trunkenheitsfahrt zur Bestimmung des Alkoholgehaltes eine Rückrechnung erfolgen. Ein Strafverteidiger kann prüfen, ob alle entlastenden Umstände in die Berechnung mit eingeflossen sind. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit wird ein Anwalt für Strafrecht prüfen, ob überhaupt ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt.
Wenn Sie beschuldigt werden, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, können Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich hat eine jahrelange Erfahrung im Bereich Alkohol am Steuer.