Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB – Anwalt für Strafrecht hilft
Ihnen wird in einem Anhörungsschreiben oder in einer Vorladung der Polizei eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB vorgeworfen. Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein relativ häufig vorkommendes Vergehen. Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist mitunter unklar.
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, zeigt die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Gefährdung des Straßenverkehrs. Er hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Rechtsanwalt Dietrich erklärt Ihnen nachfolgend:
- Wann habe ich mich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafbar gemacht?
- Was kann ich unter Verkehr im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB verstehen?
- Was umfasst alles der Begriff „Fahrzeug“?
- Was fällt bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB unter den Genuss von alkoholischen Getränken?
- Was sind andere berauschende Mittel für die Begehung einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
- Wann liegt ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB vor?
- Wann bin ich nicht in der Lage, mein Fahrzeug sicher zu führen?
- Was kann ich unter absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit verstehen?
- Wann handle ich grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?
- Wann habe ich die Vorfahrt im Sinne des § 315c Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht beachtet?
- Wann habe ich falsch überholt oder bin sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren?
- Wann fahre ich an Fußübergängen falsch?
- Was kann ich unter Unübersichtlichkeit an Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen verstehen und ab welcher Geschwindigkeit bin ich an diesem Ort zu schnell gefahren?
- Wann halte ich an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn ein?
- Wann befinde ich mich auf einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße?
- Wie mache ich mein liegengebliebenes Fahrzeug ausreichend erkenntlich?
- Muss ich für die Verwirklichung einer Gefährdung des Straßenverkehrs einen Unfall verursacht haben?
- Was kann ich unter fremde Sachen von bedeutendem Wert verstehen?
- Bin ich als Mitfahrer auch eine andere Person im Sinne des §315c StGB?
- Kann ich als Beifahrer einer Gefährdung des Straßenverkehrs beschuldigt werden?
- Kann ich den Straßenverkehr auch fahrlässig gefährden?
- Ich habe Alkohol konsumiert, bin ich verpflichtet, bei einer Polizeikontrolle in ein „Röhrchen zu pusten“?
- Wie wird die BAK zum Tatzeitpunkt berechnet?
- Was ist, wenn ich Zuhause erst nachgetrunken habe?
- Welche Strafe droht mir bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
- Wie lange kann die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafrechtlich verfolgt werden?
- Kann bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein Fahrverbot verhängt werden?
- Kann mir bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen werden?
- Drohen mir Punkte in Flensburg, wenn ich mich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafbar gemacht habe?
- Ich bin noch in der Probezeit – hat mein Verhalten besondere Auswirkungen?
- Benötige ich die Hilfe durch einen Anwalt für Strafrecht?
Wann habe ich mich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafbar gemacht?
Gem. § 315c StGB macht man sich dann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wenn man ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen oder eine der sogenannten sieben Todsünden begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 315c StGB schützt dabei primär der Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum. Anders, als bei der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, handelt es sich bei der Gefährdung des Straßenverkehrs um ein konkretes Gefährdungsdelikt und kein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass allein das Führen des Fahrzeuges im berauschenden Zustand nicht ausreicht, sondern eine konkrete Rechtsgutgefährdung eintreten muss.
Was kann ich unter Verkehr im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB verstehen?
Unter Straßenverkehr fällt der öffentliche Verkehr. Ein solcher liegt vor, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung steht.
Darunter fallen also Straßen, Plätze, Wege, die jedermann oder einer bestimmbaren Gruppe gewidmet sind. Auch Kundenparkplätze, Tankstellengelände, Parkhäuser oder Betriebsgelände sind unabhängig von ihrer Eigentümerposition als öffentlicher Verkehr zu verstehen.
Was umfasst alles der Begriff „Fahrzeug“?
Ein Fahrzeug bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB stellt nicht nur ein Kraftfahrzeug dar, sondern grundsätzlich jedes Fahrzeug. Also auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke oder nach § 42 Abs.2 StVO Krankenfahrstühle. Auch die sog. „Party-Bikes“ sind als Fahrzeug in diesem Sinne zu verstehen.
Nicht erfasst werden hingegen zum Beispiel übliche Kinderschlitten, Kinderwagen, Tretroller und klassische Rollschuhe.
Was fällt bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB unter den Genuss von alkoholischen Getränken?
Für die Verwirklichung einer Gefährdung des Straßenverkehrs sieht § 315c StGB als ersten Fall die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert durch den Genuss alkoholischer Getränke vor. Darunter fällt der Konsum von Bier, Wein, Spirituosen oder Mixgetränken wie Cocktails.
Entscheidend ist dabei, welcher Promillewert nach dem Konsum und während der Tatzeit vorliegt.
Was sind andere berauschende Mittel für die Begehung einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
Unter berauschende Mittel fallen laut Bundesgerichtshof alle Substanzen, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols gleichkommen und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dazu gehören illegale Drogen nach Anlage I-III zu § 1BMTG, das sind zum Beispiel Haschisch, Kokain, Speed oder Heroin.
Fraglich ist, ob darunter auch ganz legal erwerbliche Medikamente fallen können. Einzelne Gerichte haben im Hinblick auf Sinn und Zweck der Strafbarkeit einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB, solche Medikamente als berauschende Mittel im Sinne des § 315c StGB klassifiziert, die Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem haben. Darunter fallen zum Beispiel Lexotanil, Dolviran, Eusedon, hochdosierte Appetitzügler oder die Einnahme von 25-30 Tabletten Valium. Man sollte bei der Einnahme von Medikamenten deshalb am besten die Packungsbeilage beachten. Die Einnahme allein dürfte allerdings nicht ausreichend sein. Entscheiden ist, ob es zu Auffälligkeiten kommt.
Wann liegt ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB vor?
Der Begriff des geistigen Mangels ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur weit auszulegen, sodass auch personenbedingte Anlagen im geistig-seelischen Bereich eingeschlossen werden. Vor allem ist ein solcher Mangel in der Regel dann gegeben, wenn eine Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung im Sinne des § 20 StGB vorliegt. Dies umfasst insbesondere Psychosen. Aber auch epileptische Anfälle sind mitunter von dem Begriff des geistigen Mangels erfasst, ebenso wie Narkolepsie oder die Wirkungen nicht berauschender Medikamente, die zu geistigen Defektzuständen führen.
Unter körperlichen Mängeln versteht man beispielspeise Sehstörungen, Nachtblindheit, Gehörstörungen, Schwerhörigkeit, schwere Diabetes, Amputationen, Lähmungen aber auch akute Migräne oder Heuschnupfen können erfasst sein.
Diese Mängel können dabei sowohl dauerhafter Natur sein, oder nur vorübergehend.
Wann bin ich nicht in der Lage, mein Fahrzeug sicher zu führen?
Man ist dann nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen, wenn man nicht mehr den durchschnittlichen Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist.
In den meisten Fällen ist man nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug sicher zu führen, wenn die eigene Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Dadurch kann in der Regel nicht mehr rechtzeitig auf Vorkommnisse im Straßenverkehr reagiert werden und es besteht die Gefahr, dass es zu einer Gefährdung anderer kommt.
Was kann ich unter absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit verstehen?
Als Maßstab für die Beurteilung, ob man sich in einem fahruntüchtigen Zustand nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB befindet, gelten die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit. Bei beiden Fällen liegt in der Regel eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, wenn dabei eine konkrete Rechtsgutsgefährdung eintritt. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Beweisführung.
Die absolute Fahruntüchtigkeit stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Sie besagt, dass ab einem bestimmten Wert keiner mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit hingegen ist dies nicht gleich gesagt. Vielmehr müssen in diesem Fall weitere rauschbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, damit eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. Solche Ausfallerscheinungen können das Fahren von Schlangenlinien sein, aber auch das unkontrollierte Beschleunigen und Abbremsen oder das Missachten von Verkehrszeichen.
Bei Alkoholkonsum ist die Fahruntüchtigkeit leicht feststellbar. Die Promillegrenze beträgt für die absolute Fahruntüchtigkeit für die PKW-Fahrt 1,1 Promille. Sobald diese Grenze erreicht oder gar überschritten wird, liegt objektiv eine Fahruntüchtigkeit vor. Dabei ist es irrelevant, ob weitere Ausfallerscheinungen auftreten. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit liegt die Promillegrenze bei 0,3. Treten dazu weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auf, liegt in der Regel Fahruntüchtigkeit vor. Gerade bei der relativen Fahruntüchtigkeit wird ein Anwalt für Strafrecht darlegen, dass etwaige Fahrfehler nicht auf den Konsum vom Alkohol zurückzuführen sind.
Bei berauschenden Mitteln ist die Ermittlung hingegen schwieriger. Wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich einer absoluten Fahruntüchtigkeit konnten bisher nicht erlangt werden. Das bedeutet, dass bei dem Konsum berauschender Mittel eine Fahruntüchtigkeit nur nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann.
Wann handle ich grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?
Für die Verwirklichung eine der sogenannten sieben Totsünden, muss beachtet werden, dass diese erst dann Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB werden, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtlos verwirklicht werden.
Dabei stellt grob verkehrswidrig eher auf objektive Aspekte ab, während rücksichtslos mehr auf die subjektive Tatseite abstellt.
Demnach handelt grob verkehrswidrig, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt. Besonders schwer meint dabei, wer typischerweise besonders gefährlich handelt.
Rücksichtslos hingegen handelt der, der aus eigensüchtigen Gründen sich über die ihm bewusste Plicht zur Vermeidung von Gefahren für andere hinwegsetzt oder der, der vorab aufgrund von Gleichgültigkeit keinerlei Bedenken gegen das geplante Verhalten aufbringt. Dabei ist auf das Motiv des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation abzustellen.
Wann habe ich die Vorfahrt im Sinne des § 315c Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht beachtet?
Für die Missachtung der Vorfahrt sind insbesondere Vorschriften der StVO einschlägig. Dabei ist zu beachten, dass für § 315c StGB nicht der enge Vorfahrtsbegriff aus § 8 StVO gilt, sondern ein erweiterter Begriff, der auch Fälle erfasst, in denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge zusammenlaufen oder einander gefährlich nahe kommen würden und in denen das Verkehrsrecht einem Fahrzeug daher Vorrang einräumt. Nimmt man sich in einem solchen Fall das Recht heraus zuerst zu fahren, obwohl dies einem nicht zusteht, wurde in der Regel die Vorfahrt missachtet.
Nicht ausreichend sollen jedoch bloße Rotlicht-Verstöße oder die Missachtung eines Fußgängerrechts sein.
Wann habe ich falsch überholt oder bin sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren?
Der Bundesgerichtshof definiert das Überholen als gesamten Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Dabei soll ein Wiedereinordnen auf die ursprüngliche Fahrspur nicht Voraussetzung für den Überholvorgang sein. Die Rechtsprechung lässt vielmehr das Ausscheren nach Links für eine Vollendung ausreichen. Der Überholvorgang ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn die Regelungen in § 5 StVO verletzt werden, aber auch dann, wenn ein sonstiger Verkehrsverstoß in Zusammenhang mit dem Überholvorgang verwirklicht wird. § 5 StVO setzt zum Beispiel eine gute Sicht, das Ankündigen des Aus- und Einscherens oder das Einhalten eines ausreichenden Seitenabstandes voraus.
Typische Fehler sind danach das Schneiden des anderen PKWs, rechts überholen auf der Autobahn oder das Benutzen von Parkbuchten zum Überholen.
Zu beachten ist an dieser Stelle, dass auch derjenige, der überholt wird eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB begehen kann. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Überholte entgegen seiner der Plicht langsamer bzw. gleich schnell zu fahren, seine Geschwindigkeit erhöht.
Wann fahre ich an Fußübergängen falsch?
Einen Fußübergang im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB meint lediglich einen sog. Zebrastreifen. Hält man an einem solchen nicht mit notwendigem Abstand oder fährt zu schnell, verhält man sich falsch. Genaueres ist in § 26 StVO geregelt.
Was kann ich unter Unübersichtlichkeit an Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen verstehen und ab welcher Geschwindigkeit bin ich an diesem Ort zu schnell gefahren?
Unübersichtlichkeit kann sich zum einen aus den Gegebenheiten des Ortes ergeben, als auch durch parkende Autos, Nebel oder unzureichender Straßenbeleuchtung. Unübersichtlichkeit ist also immer dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf aufgrund ungenügenden Einblicks in die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblickt und somit Hindernisse oder Gefahren nicht mehr rechtzeitig bemerken und ihnen auch nicht sicher begegnen kann.
An der unübersichtlichen Örtlichkeit muss zur Tatbestandserfüllung mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren worden sein. Dabei werden in der Regel die angegebenen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten bzw. die Geschwindigkeit den schwierigen örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen angepasst.
Wann halte ich an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahnseite ein?
Es gilt im Straßenverkehr das Rechtsfahrgebot. Die rechte Fahrbahnseite ist die gesamte Breite der rechten Fahrbahn. Sie wird dann nicht eingehalten, wenn sich zumindest ein Teil des Fahrzeuges auf der linken Fahrbahnseite befindet und der Gegenverkehr unmittelbar gefährdet wird.
Unübersichtlich ist eine Stelle dann, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf aufgrund ungenügenden Einblicks in die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblickt und somit Hindernisse oder Gefahren nicht mehr rechtzeitig bemerken und ihnen auch nicht sicher begegnen kann.
Wann wende ich auf einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße?
Das Vorliegen einer Autobahn oder Kraftfahrtstraße richtet sich primär nach § 18 StVO, aber auch nach den Verkehrszeichen 330, 331. Entscheidend ist, dass diese Straßentypen lediglich dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienen.
Man wendet, indem man dasselbe Fahrzeug auf derselben Straße um 180 Grad in die andere Richtung setzt.
Wie mache ich mein liegengebliebenes Fahrzeug ausreichend erkenntlich?
Die Voraussetzungen für die Kenntlichmachung richten sich nach § 15 StVO, bzw. § 17 Abs. 4 StVO für den Halter des Fahrzeuges.
Insbesondere setzt § 15 StVO voraus, dass ein auffällig warnendes Zeichen in ausreichender Entfernung auf das liegengebliebene Fahrzeug hinweist. Ebenso muss jedoch auch die Beleuchtung des Fahrzeuges selbst beachtet werden.
Muss ich für die Verwirklichung einer Gefährdung des Straßenverkehrs einen Unfall verursacht haben?
Zu einem Unfall muss es für die Tatbestandsverwirklichung nicht kommen. Als ausreichend wird von der Rechtsprechung der sogenannte „Beinahe-Unfall“ anerkannt. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Rechtsgut derart hoch gefährdet ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden eintritt oder nicht und ein unbeteiligter Beobachter sich denkt, es sei gerade nochmal gutgegangen.
Was kann ich unter fremde Sachen von bedeutendem Wert verstehen?
Das Schutzgut des § 315c StGB umfasst unter anderem auch fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Dabei muss es sich zunächst um eine Sache von bedeutendem Wert handeln und der konkret drohende Schaden muss von bedeutendem Wert sein. Die Wertgrenze liegt derzeit bei 750 €.
Dann muss es sich um eine fremde Sache handeln. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Das eigene Fahrzeug ist somit nicht vom Schutzgut des § 315c StGB erfasst. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug gemietet, geliehen oder gestohlen ist, fällt das eigen geführte KFZ nicht unter das Schutzgut des § 315c StGB. Dies ist primär die Sicherheit des Straßenverkehrs, sodass der auf Verursacherseite erlangte Schaden nicht erfasst ist.
Bin ich als Mitfahrer auch eine andere Person im Sinne des §315c StGB?
Als Mitfahrer werden Sie laut Rechtsprechung zu dem Personenkreis gezählt, der von § 315c StGB geschützt werden. Wichtig ist dabei, dass allein die Mitnahme nicht als ausreichend anzusehen ist, um eine Leibesgefahr zu begründen. Vielmehr muss es zu einem Beinahe-Unfall gekommen sein, damit eine konkrete Gefahr zu bejahen ist.
Anders urteilt die Rechtsprechung bezüglich Teilnehmer an der Gefährdung des Straßenverkehrs. Sie sieht Teilnehmer der Sphäre des Täters zugeordnet und lässt sie nicht dem Schutz des § 315c StGB unterfallen.
Kann ich als Beifahrer einer Gefährdung des Straßenverkehr beschuldigt werden?
Als Beifahrer kann man sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar machen, indem man beispielsweise während der Fahrt ins Lenkrad greift. Eine mittelbare Begehung nach § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB, wobei der Beifahrer den Fahrer als sog. Werkzeug einsetzt, ist jedoch nicht möglich. Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs handelt es sich nämlich um ein eigenhändiges Delikt, das nur durch den einen selbst verwirklicht werden kann.
Jedoch besteht die Möglichkeit, Teilnehmer an der Tat zu sein. Zum einen könnte der Beifahrer den Fahrer anstiften, eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorzunehmen. Zum anderen könnte er als Gehilfe die Tat des Fahrers auch fördern.
Kann ich den Straßenverkehr auch fahrlässig gefährden?
Nach § 315c Abs. 3 StGB kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs auch dann erfolgen, wenn die Gefahr fahrlässig verursacht wird oder wenn sowohl fahrlässig gehandelt wird, als auch die Gefahr fahrlässig verursacht wird.
Man spricht bei ersterem von der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination und bei letzterem von der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination.
Ich habe Alkohol konsumiert, bin ich verpflichtet, bei einer Polizeikontrolle in ein „Röhrchen zu pusten“?
Im Strafprozessrecht gilt der Grundsatz, dass man nicht an der eigenen Strafverfolgung aktiv teilnehmen muss. Dies bedeutet, dass nicht aktiv in ein sog. „Röhrchen“ gepustet werden muss. Jedoch kann richterlich angeordnet werden, dass eine Blutentnahme erfolgt, mithilfe derer der BAK-Wert gemessen wird.
Sollte man der Blutentnahme nicht zugestimmt haben, muss in der Regel ein Richter die Blutentnahme anordnen. Sollte ein Richter nicht erreichbar sein, kann unter Umständen Gefahr im Verzug vorliegen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein Zuwarten zu einem Beweisverlust führen würde. Da Alkohol abgebaut wird, führt der Zeitverlust dazu, dass man den Promillewert nicht mehr richtig feststellen kann. Daher kann Polizei oder Staatsanwaltschaft gegebenenfalls auch ohne die Einholung einer richterlichen Erlaubnis eine Blutentnahme anordnen.
Kurz: Ins Röhrchen pusten muss man nicht, jedoch die Blutentnahme dulden in der Regel schon. Als Beschuldigter sollte man aber immer auf die Einholung der richterlichen Anordnung bestehen und die Blutentnahme nicht freiwillig gestatten. Sollte die Polizei oder Staatsanwaltschaft fälschlicherweise von Gefahr im Verzuge ausgegangen sein, kann dies unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Wie wird die BAK zum Tatzeitpunkt berechnet?
Es gibt zweierlei Arten, die BAK zu berechnen. In jedem Fall soll für den Beschuldigten das bessere Ergebnis erzielt werden. Im Falle der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist in der Regel ein niedriger Promillewert vorteilhaft, im Falle der Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB ein hoher. Deshalb gibt es zwei verschiedene Rückrechnungsmethoden.
Entscheidend ist bei beiden Berechnungsmethoden der Zeitpunkt des Trinkendes. Ab diesem Zeitpunkt wird kein weiterer Alkohol dem Körper zugeführt.
Bei der Berechnung für die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB wird ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde berechnet und eine Resorptionszeit von 2 Stunden beachtet. Das verdeutlicht folgendes Beispiel:
Trinkende ist 23 Uhr, Begehung der Tat um 0 Uhr, die Blutentnahme erfolgt um 8 Uhr morgens. Zu dieser Zeit wird eine BAK von 0,7 Promille festgestellt.
Die Frage ist nun, wie hoch die BAK zum Tatzeitpunkt war.
Ausgehend von dem Trinkende um 23 Uhr werden 2 Stunden Resorptionszeit unberücksichtigt gelassen, sodass lediglich für die Zeit von 1 Uhr bis 8 Uhr je Stunde 0,1 Promille zu den 0,7 Promille addiert werden müssen. Am Ende lag zur Tatzeit dann eine BAK von 1,4 und damit absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Was ist, wenn ich Zuhause erst nachgetrunken habe?
Der sog. Nachtrunk stellt einen Problemfall im Sinne der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB, als auch der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, dar. Unter Nachtrunk versteht man den Fall, dass die Polizei einen erst Zuhause erreicht und man in der Zeit, in der man sich Zuhause befindet, noch Alkohol getrunken hat. Wird nun der BAK-Wert gemessen, kann nicht mehr genau festgestellt werden, welchen Promillegehalt bei der Begehung der Tat vorlag, also was bereits vorab getrunken wurde und was erst Zuhause. In der Regel versucht man dann durch die Abnahme von zwei zeitlich versetzten Blutproben zu ermitteln, ob man sich noch in der Resorptionsphase oder bereits in der Abbauphase befunden hat.
TIPP: Als Beschuldigter einer Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke sollte man keine Angaben zum Trinkverhalten insbesondere nicht zum Trinkende machen. Dies kann nach Akteinsicht immer noch durch den Strafverteidiger vorgetragen werden.
Welche Strafe droht mir bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
Nach § 315c Abs. 1 StGB sieht der Gesetzgeber für die vorsätzliche Begehung einer Gefährdung des Straßenverkehrs eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Bei der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination und der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination sieht § 315c Abs. 3 StGB eine Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Wie lange kann die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafrechtlich verfolgt werden?
Die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs.1 StGB unterliegt der Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB und beträgt fünf Jahre. Das bedeutet, bis zu fünf Jahren nach der Begehung ist die Tat in der Regel verfolgbar.
Bei der fahrlässigen Begehungsweise richtet sich die Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB und beträgt drei Jahre.
Kann bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein Fahrverbot verhängt werden?
Neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann nach einer Gefährdung des Straßenverkehrs zusätzlich als Nebenstrafe das sogenannte Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden.
Das Fahrverbot ist nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwechseln. Das Fahrverbot wird aufgrund der schuldhaft begangenen Straftat als zusätzliche Sanktion verhängt. Bei der Verhängung eines Fahrverbotes wird einem Betroffenen für eine gewisse Dauer das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt. Man behält jedoch die Erlaubnis, zu Fahren. Es wird lediglich eine zeitliche Sperre verhängt. Die Dauer eines Fahrverbotes beträgt einen Monat bis zu drei Monaten.
Kann mir bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs kann gem. §69 Abs.2 Nr. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das zeigt, dass gesetzlich bereits angenommen wird, dass man bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs nicht die Eignung besitzt, ein Fahrzeug zu führen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt im Vergleich zum Fahrverbot, eine Maßregel der Sicherung und Besserung dar.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Inhaber seine Fahrerlaubnis gänzlich, das heißt ihm wird die Erlaubnis, ein Fahrzeug führen zu dürfen, entzogen. Das Gericht wird weiterhin eine Sperrfrist festsetzen, innerhalb dieser dem Betroffenen kein neuer Führerschein ausgestellt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss ein Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt werden. Man bekommt dann einen neuen Führerschein.
Drohen mir Punkte in Flensburg, wenn ich mich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB strafbar gemacht habe?
Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB erfolgen nach dem seit 2014 neu geltenden Bußgeldkatalog 2 Punkte. Diese werden automatisch nach fünf Jahren aus dem Katalog gestrichen.
Wird zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet, bekommt man 3 Punkte. Diese werden erst nach zehn Jahren automatisch gelöscht.
Ich bin noch in der Probezeit – hat mein Verhalten besondere Auswirkungen?
Befindet man sich noch in der Probezeit, ist grundsätzlich besondere Vorsicht geboten. Fängt man sich dennoch Punkte ein, so droht die Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Diese hat zu erfolgen, wenn man sich einen schwerwiegenden Verstoß, einen sog. A-Verstoß, zuschulden hat kommen lassen. Ebenso ist die Teilnahme bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, den B-Verstößen, notwendig. Dabei regelt die StVO die Zuordnung eindeutig.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist als A-Verstoß zu klassifiziert, sodass eine Teilnahme zwingend ist, wenn man weiterhin Auto fahren möchte.
Ebenso verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Benötige ich die Hilfe durch einen Anwalt für Strafrecht?
Sollte Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen werden, sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden. Dieser kann in einem ersten Beratungsgespräch die Lage fachgerecht einschätzen und gegebenenfalls Akteneinsicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.
Es gilt zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten den Tatbestand des § 315c StGB erfüllt und ob der Strafverfolgungsbehörde der Nachweis gelingt. Ein Anwalt weiß, welche Schritte einzuleiten sind und was die beste Verteidigungsstrategie in dem jeweiligen Fall ist.
In der Regel wird nach einer Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund Alkoholkonsums zur Bestimmung des Alkoholgehaltes eine Rückrechnung erfolgen. Ein Strafverteidiger kann prüfen, ob alle entlastenden Umstände in die Berechnung mit eingeflossen sind. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit wird ein Anwalt für Strafrecht prüfen, ob überhaupt ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt.
Wenn Sie beschuldigt werden, eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben, egal aufgrund welcher Tatmodalität, können Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich hat eine jahrelange Erfahrung im Bereich der Verkehrsdelikte.